Wenn in der Wohnung ein Glasschaden entstanden ist, steht die große Frage im Raum, wer zahlt. Wer kümmert sich um die Reparatur und wer kommt finanziell für den Schaden auf? Um das zu entscheiden, kommt es vor allem darauf an, wodurch der Schaden verursacht wurde. Je nachdem muss der Mieter oder der Vermieter sich um die Reparatur kümmern. Insbesondere muss er die Reparatur bezahlen. Welche Fälle sind möglich und was genau ist dann zu tun?
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Glasschäden schnellstmöglich beheben
Wird ein Fenster in der Mietwohnung beschädigt, ist es zunächst die Aufgabe des Vermieters, den entstandenen Schaden schnellstmöglich zu beheben. Dabei können verschiedene Ursachen zum Sprüngen in der Scheibe, Rissen bis hin zum vollständigen Bruch des Glases verantwortlich sein. So können Witterungsverhältnisse zur Beschädigung führen. Hitzestau im Innenraum und zugleich Kälte von außen können zu Rissen bis hin zum Bruch führen. Manchmal reicht auch schon ein heftiger Windstoß aus – das Fenster schlägt hart gegen und bereits ist die Scheibe dahin. Einbrüche ziehen zudem oftmals Glasbrüche nach sich.
Glasschaden reparieren lassen muss der Vermieter, wer zahlt, ist eine andere Frage
Der Vermieter hat also zunächst einmal die Pflicht, einen Schaden schnellstmöglich zu beheben. Denn nur so können weitere Schäden durch Witterung oder unbefugtes Eindringen Fremder ins Innere der Wohnung vermieden werden. Wird hierfür ein Ansprechpartner gesucht, hilft jede Glaserei gern weiter. Nach Rechnungserstellung durch die Glaserei ist es jedoch nicht immer der Vermieter, der die Kosten zu tragen hat. Wurde der Schaden nachweislich vom Mieter verschuldet, steht er auch in der Pflicht, die entstandenen Reparaturkosten zu tragen. Aber: Ein Glasschaden ist in der Regel keine Kleinreparatur und fällt damit nicht in die Übernahme durch den Mieter. Denn eine Kleinreparatur darf eine Summe von 100 Euro nicht überschreiten. Wird die Reparatur eines Fensters oder einer anderen großen Glasfläche nötig, ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen.
Kostenfalle Glasschaden – wer zahlt im Zweifelsfall?
Bei einem Glasbruch ist eine schnelle Reparatur angeraten. Dennoch sollte möglichst auf einen Notdienst verzichtet werden, da sich dieser die schnelle Reparatur und die Anfahrt auch an Wochenend- und Feiertagen entsprechend bezahlen lässt. Eine echte Möglichkeit bietet hier eine gute Beziehung zur Glaserei des Vertrauens.
Glasschaden am Fenster – durch den Mieter verursacht
Geht ein Fenster zu Bruch, weil beim Fensterputzen die Leiter dagegen geschlagen ist oder die Kinder beim Ballspielen das Tor aus Versehen verfehlt haben, liegt der Schaden entsprechend beim Mieter. Gleiches gilt für fahrlässiges Verhalten, das zum Glasschaden geführt hat. In diesen Fällen tritt die Haft- und/oder Hausratversicherung in Kraft. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Nicht jede Haft- und/oder Hausratversicherung hat Glasschäden standardmäßig in der Police. Fehlt der Punkt in den Versicherungsunterlagen, so muss der Schaden vom Mieter aus eigener Tasche gezahlt werden.
Kaputte Scheibe durch Verschulden Dritter
Ist eine dritte Person am Schaden schuld, ist ebenfalls die Frage nach der Abdeckung über die Haft- beziehungsweise Hausratversicherung zu klären. Besonders bei Schäden durch Handwerker ist meist damit zu rechnen, dass der entstandene Glasbruch über die Versicherung abgerechnet werden kann.
Gut versichert schützt vor hohen Kosten
Wird die Glaserei mit einem Glasschaden betraut, entstehen dabei entsprechende Kosten. Damit diese gedeckt werden können, ist es ratsam, bereits vorab die bestehenden Versicherungen zu prüfen. Egal, ob Gebäudeversicherung, Haftpflicht- oder Hausratversicherung. Durch einen entsprechenden Glasschutz sind böse Überraschungen gut zu umgehen. Ist dieser Punkt nicht bereits verankert, kann eine entsprechende Zusatzversicherung helfen. Diese beinhaltet zumeist weitere Versicherungsgegenstände wie Fotovoltaik-Anlagen und sichert häufig gegen Elementarschäden ab. Dabei sollte man unbedingt darauf achten, dass alle großen Glasflächen im Versicherungsschutz enthalten sind. Dazu zählen neben Fenstern und Türen auch Dachfenster, Balkonbrüstungen aus Glas, Glassteine sowie Glasscheiben des Wintergartens.
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