Wie man richtig mit Handwerker Pfusch umgeht

(Aktualisiert am 11. März 2023)

Pfusch am Bau, auch Handwerker Pfusch genannt.
Pfusch am Bau, auch Handwerker Pfusch genannt.

Handwerker Pfusch ist ärgerlich und man muss nicht unbedingt damit rechnen, aber: Handwerker Pfusch kommt ab und zu vor. Klar, wenn man einen oder mehrere Handwerker beauftragt, erhofft man sich davon, dass die Wünsche berücksichtigt und die Arbeiten korrekt umgesetzt werden. Schließlich bezahlt man Profis dafür und versucht es eben nicht selbst oder mit Hilfe von Laien. Leider müssen Auftraggeber am Ende manchmal feststellen, dass auch ein Profi mitunter Pfusch abliefert.

Voraussichtliche Lesedauer: 5 Minuten

Wenn nicht alles passt wie es soll

Verständlicherweise ist die Enttäuschung groß, wenn am Ende nicht alles so passt wie es soll. Schließlich muss man ja veranlassen, dass die fehlerhafte Arbeiten korrigiert werden. Manchmal man muss sich auch noch mit dem Handwerker wegen der Kosten auseinandersetzen. Mit einem offensichtlich gewordenen Handwerker Pfusch kommen Fragen auf, die man sich vorab erstmal gar nicht gestellt hatte. Muss der Handwerker nachbessern? Muss man die Arbeit trotz des Handwerker Pfusch bezahlen? Auch ob man nicht einfach einen anderen mit der Beseitigung der Mängel beauftragen kann, ist eine berechtigte Frage. Hier soll nachfolgend erklärt werden, was bezüglich einer richtigen Reklamation beim Handwerker wichtig ist.

Handwerker Pfusch – Wie sieht der Werkvertrag aus?

Pfusch am Bau - der berühmte Turm von Pisa. Da hilft nun auch keine Mängelrüge mehr.
Pfusch am Bau – der berühmte Turm von Pisa. Da hilft nun auch keine Mängelrüge mehr.

Zwischen einem Auftraggeber und einem Handwerker wird ein sogenannter Werkvertrag geschlossen. Vorausgesetzt, der Auftrag wird erteilt und der Handwerker nimmt ihn an. Nach der Annahme schuldet der Handwerker einem eine bestimmte Dienstleistung/Arbeit. Das kann zum Beispiel die Reparatur des Zauns samt Tor sein. Der beauftrage Handwerker hat den Vertrag nicht allein dadurch erfüllt, dass er etwas getan hat. Seine Arbeit muss dazu mängelfrei durchgeführt worden sein. Wenn beispielsweise der Zaun zu kurz oder nicht hoch genug geraten ist, oder das neue Tor nicht richtig schließt, ist die Arbeit nicht mängelfrei durchgeführt worden. Die Frage ist jetzt, wie geht man damit richtig um? Wer besonders sicher gehen möchte, der kann sich Rat und Hilfe bei einem Rechtsexperten holen. Grundsätzlich kann man aber folgendes dazu sagen:

Dem Handwerker eine Mängelrüge erteilen

Die ausgeführte Arbeit wird ja vom Auftraggeber abgenommen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Handwerker gepfuscht hat, kann man die Abnahme verweigern. Gemäß eines Werkvertrags muss man die Rechnung auch erst nach der Abnahme bezahlen. Man kann aber nicht einfach einen anderen Handwerker beauftragen, der die Arbeit ausführt. Als erstes muss man den oder die Mängel reklamieren. Das bedeutet auch, dem Handwerker, der den Fehler machte, die Chance geben, die verpfuschten Arbeiten zu korrigieren. Das korrekte Vorgehen ist also, dem Handwerker eine schriftliche „Mängelrüge“ zu erteilen.

Dem Handwerker eine Frist setzen

In der Mängelrüge listet man die fehlerhaften Leistungen auf und gibt eine Frist für die Mängelbeseitigung durch den Handwerker an. Es empfiehlt sich, wegen der Fristsetzung das Schreiben per Einschreiben zu versenden. Wenn darauf keine Reaktion erfolgt, muss man schriftlich eine Nachfrist einräumen. Darin sollte zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass man bei einer weiter ausbleibenden Mängelbeseitigung eine andere Firma beauftragen wird und zwar zu finanziellen Lasten der Firma, die unkorrekt gearbeitet hat. Man kann zusätzlich in dem Schreiben erklären, dass man den bestehenden Vertrag ansonsten kündigen und die getätigten Leistungen dann auch nicht bezahlen wird.

Beschwerde bei der Handwerkskammer einreichen

Wenn man bei der Handwerkskammer eine Beschwerde zusätzlich einreicht, kann das der Forderung zusätzlich Nachdruck verleihen. Wenn der Handwerker den Auftrag nun immer noch nicht erfüllt, kann man nicht einfach vom Handwerkerauftrag zurücktreten. Da es sich aber um einen Werkvertrag handelt, kann man (gemäß § 649 BGB) kündigen.

Der Handwerker kann dann für die bereits erbrachten Teilleistungen eine Bezahlung einfordern und bei den noch nicht erbrachten Leistungen muss er sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Es ist dann sehr wahrscheinlich , dass es zu einem Rechtsstreit kommen wird. Wenn man eine Rechtsschutzversicherung besitzt, ist dies natürlich von Vorteil.

Bildquellen:

© Kolja Sulimma von flickr.com / Andre Titze von flickr.com

Über den Autor

Handwerker Profi Tom
Von Hause aus Harfenbauer - was ein hohes Maß an Präzision verlangt und auch schult, entwickelt, produziert und verkauft Tom heute seine eigene Kollektion an Gartenmöbeln . Natürlich aus Holz.

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